AVGS-Kernmodul
AVGS, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld – Förderungen im Vergleich
AVGS ist Coaching, Gründungszuschuss ist Geld aus dem ALG I, Einstiegsgeld ist Geld aus dem Bürgergeld. Wer wofür Anspruch hat und welche Kombinationen die Bundesagentur für Arbeit zulässt – sachlich gegenübergestellt.
Wozu Klärungsbogen und Leseliste?
Beides ist Ihr privater Arbeitsbereich unter „Meins" – eine persönliche Aufgaben- und Merkliste, mit der Sie beim Lesen einen roten Faden behalten. Wir als Unternehmensberatung greifen darauf nicht zu.
Die Leseliste sammelt Beiträge, Module und Folgen, die Sie später lesen oder hören wollen. Der Klärungsbogen sammelt offene Fragen, die Ihnen beim Lesen einfallen – mit Quelle und Sprungmarke. Wenn Sie irgendwann ein Gespräch mit uns führen möchten, bringen Sie den Klärungsbogen als Ihre Agenda mit. Solange Sie das nicht tun, bleibt er bei Ihnen.
AVGS, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld sind drei verschiedene Instrumente der Bundesagentur für Arbeit – mit unterschiedlichem Zweck, unterschiedlicher Zielgruppe und unterschiedlicher Rechtsgrundlage. Der AVGS ist ein Gutschein für Beratung und Coaching vor der Gründung. Der Gründungszuschuss ist eine monatliche Geldzahlung nach der Gründung aus dem ALG I. Das Einstiegsgeld ist eine monatliche Geldzahlung nach der Gründung aus dem Bürgergeld. Wer aus dem ALG I gründet, kann AVGS und Gründungszuschuss kombinieren. Wer aus dem Bürgergeld gründet, kann AVGS und Einstiegsgeld kombinieren. Eine Kombination Gründungszuschuss und Einstiegsgeld ist ausgeschlossen.
Die drei Förderungen im direkten Vergleich
| Kriterium | AVGS | Gründungszuschuss | Einstiegsgeld |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 45 SGB III | § 93 SGB III | § 16b SGB II |
| Was wird gefördert | Beratung, Coaching, Qualifizierung | Lebensunterhalt nach der Gründung | Lebensunterhalt nach der Gründung |
| Form der Leistung | Gutschein (Sachleistung) | Geldleistung monatlich | Geldleistung monatlich |
| Zielgruppe | ALG-I- und Bürgergeld-Bezieher | ALG-I-Bezieher | Bürgergeld-Bezieher |
| Restanspruch ALG I | nicht relevant | mindestens 150 Tage am Tag der Gründung | nicht relevant |
| Höhe | bis zu 100 Prozent der Coachingkosten (AZAV-Träger) | Phase 1: ALG-I-Satz plus 300 Euro pauschal für 6 Monate; Phase 2: 300 Euro pauschal für weitere 9 Monate | individuell, in der Regel bis zu 100 Prozent des Regelbedarfs für bis zu 24 Monate |
| Anspruch oder Ermessen | Ermessensleistung | Ermessensleistung | Ermessensleistung |
| Antragsteller | gründungswillige Person | gründende Person nach der Gewerbeanmeldung | gründende Person, vor oder kurz nach der Gründung |
| Kombinierbar mit | Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld | AVGS | AVGS |
Alle drei sind Ermessensleistungen: Der Sachbearbeiter entscheidet im Einzelfall, ob bewilligt wird. Ein Rechtsanspruch besteht nicht – aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
AVGS – der Coaching-Gutschein
Der AVGS ist ein Gutschein, mit dem die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Beratung und das Coaching einer gründungswilligen Person bezahlt. Voraussetzung ist, dass der Coach von einer fachkundigen Stelle nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert ist. Der Gutschein wird nicht an die gründende Person ausgezahlt, sondern direkt mit dem AZAV-Träger abgerechnet.
Typische Inhalte: Geschäftsmodell schärfen, Finanzplan erstellen, fachkundige Stellungnahme vorbereiten, Marketing- und Vertriebsstrategie entwickeln. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 75 bis 200 Coachingstunden, gestaffelt nach Vorhaben und Vorerfahrung.
Vertiefung: AVGS-Gründungscoaching – Leitfaden für ALG-1-Gründer, Existenzgründung mit AVGS im Bürgergeld.
Gründungszuschuss – Geld für ALG-1-Gründer
Der Gründungszuschuss ersetzt nach der Gründung das wegfallende Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen am Tag der Gewerbeanmeldung. Wer den 150-Tage-Stichtag verpasst, verliert den Anspruch vollständig – eine Heilung gibt es nicht.
Die Förderung läuft in zwei Phasen:
- Phase 1 (6 Monate): monatlicher ALG-I-Satz plus 300 Euro Pauschale für Sozialversicherung.
- Phase 2 (9 Monate, auf Antrag): nur noch die 300 Euro Pauschale; setzt einen formlosen Antrag und einen Nachweis der Geschäftstätigkeit voraus.
Die Bewilligung setzt eine fachkundige Stellungnahme voraus – ausgestellt zum Beispiel von einer IHK, Handwerkskammer, Steuerberatung oder einem Gründungsberater. Inhaltlich muss sie die Tragfähigkeit der Gründung bestätigen.
Vertiefung: Gründungszuschuss bewilligt bekommen, Tragfähigkeit – die fachkundige Stellungnahme verstehen.
Einstiegsgeld – Geld für Bürgergeld-Gründer
Das Einstiegsgeld ist das Pendant zum Gründungszuschuss für Personen im Bürgergeld-Bezug (§ 16b SGB II). Es ist eine ergänzende monatliche Leistung zum normalen Bürgergeld und soll den Übergang in die Selbständigkeit erleichtern.
Höhe und Dauer sind nicht starr geregelt. In der Praxis bewilligen Jobcenter typischerweise:
- Dauer: 6 bis 24 Monate
- Höhe: prozentualer Aufschlag auf den Regelbedarf, oft 50 bis 100 Prozent
- Bemessung individuell: nach Dauer der vorhergehenden Bedürftigkeit, Familiengröße und Tragfähigkeit der Gründung
Das normale Bürgergeld läuft parallel weiter, solange das Einkommen aus der Selbständigkeit unter der Bedarfsgrenze liegt. Wichtiger Unterschied zum Gründungszuschuss: kein 150-Tage-Stichtag, dafür aber die volle Anrechnungslogik des SGB II.
Vertiefung: Existenzgründung mit AVGS im Bürgergeld.
Welche Kombinationen sind möglich
Die Förderungen werden in der Praxis nacheinander beantragt – erst der AVGS für die Vorbereitung, dann der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld nach der Gewerbeanmeldung.
| Ausgangslage | Mögliche Kombination |
|---|---|
| Arbeitslosengeld I, Restanspruch ≥ 150 Tage | AVGS + Gründungszuschuss |
| Arbeitslosengeld I, Restanspruch < 150 Tage | nur AVGS |
| Bürgergeld | AVGS + Einstiegsgeld |
| Beschäftigt, ohne Leistungsbezug | weder noch (AVGS nur, wenn arbeitsuchend gemeldet) |
Was nicht geht: Gründungszuschuss und Einstiegsgeld parallel. Beide schließen sich gegenseitig aus, weil die Person entweder im SGB-III- oder im SGB-II-System ist.
Welche Förderung passt zu Ihrer Situation
Drei Leitfragen:
- Sind Sie im ALG-I- oder im Bürgergeld-Bezug? ALG I → Gründungszuschuss prüfen. Bürgergeld → Einstiegsgeld prüfen.
- Wie viele Tage ALG-I-Anspruch sind am geplanten Gründungstag noch übrig? Unter 150 → Gründungszuschuss ist verloren, der AVGS bleibt.
- Brauchen Sie Beratung vor der Gründung? Wenn ja, immer parallel den AVGS beantragen – unabhängig davon, welche Geldleistung später folgt.
Wenn Sie unsicher sind, welche Konstellation auf Sie zutrifft, ist der kostenfreie Erstkontakt mit einer fachkundigen Stelle der pragmatische erste Schritt. In 30 Minuten lässt sich klären, welche Förderung dem Grunde nach in Frage kommt und in welcher Reihenfolge Anträge sinnvoll sind.
Was Sie selbst tun können
- ALG-I-Bescheid heraussuchen und den Restanspruch am geplanten Gründungstag ausrechnen.
- Bei Bürgergeld-Bezug die aktuelle Leistungsmitteilung des Jobcenters bereithalten.
- Geschäftsidee in zwei bis drei Sätzen formulieren – Grundlage für jede fachkundige Stellungnahme.
- Einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren und die geplante Förderung dort vorbesprechen, bevor Sie den schriftlichen Antrag stellen.
Weiterführend
FAQ
Häufige Fragen
Glossar
- AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)
- Ein Gutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, der die Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung deckt. Im Gründungskontext wird er für Beratungen und Coachings zur Vorbereitung der Selbständigkeit eingesetzt.
- Ermessensleistung
- Eine Leistung, über deren Bewilligung die zuständige Behörde im Einzelfall entscheidet. Anders als bei einer Rechtsanspruchsleistung gibt es keinen automatischen Anspruch, sondern die Behörde prüft, ob die Förderung sinnvoll und zweckmäßig ist.
- Fachkundige Stellungnahme
- Ein Gutachten einer anerkannten Stelle (z. B. IHK, Handwerkskammer, Steuerberater), das die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens bewertet. Sie ist eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung des Gründungszuschusses.
- SGB II und SGB III
- Teile des deutschen Sozialgesetzbuches. Das SGB III regelt die Arbeitsförderung und die Versicherung für Arbeitslose (Arbeitslosengeld I), während das SGB II die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) umfasst.
- Tragfähigkeit
- Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit einer Geschäftsidee. Eine Gründung gilt als tragfähig, wenn die erwarteten Umsätze ausreichen, um die betrieblichen Kosten sowie den Lebensunterhalt des Gründers langfristig zu decken.
- AZAV
- Die 'Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung' ist eine Verordnung, die Qualitätsstandards für Bildungsträger und Coaches festlegt. Nur AZAV-zertifizierte Anbieter dürfen Maßnahmen durchführen, die über einen AVGS abgerechnet werden.
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Ihre offenen Punkte zu diesem Beitrag
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Welchen Zeitplan muss ich für die Anträge einhalten, um keine Fristen zu versäumen?
Die korrekte Reihenfolge und die Einhaltung von Stichtagen sind entscheidend für die Bewilligung und können später nicht korrigiert werden.
Spielt es eine Rolle, ob ich ein Gewerbe anmelde oder als Freiberufler starte?
Die Unterscheidung zwischen Gewerbe und freiem Beruf hat steuerliche und rechtliche Folgen, die auch für die Förderung relevant sein können.
Was kann ich konkret tun, wenn mein Antrag auf eine Förderung abgelehnt wurde?
Ein abgelehnter Antrag bedeutet nicht das Ende; die Optionen im Widerspruchsverfahren sollte jeder Gründer kennen.
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