AVGS-Kernmodul
Gründungszuschuss vs. Einstiegsgeld
Welche Förderung passt zu welchem Status – Höhe, Dauer, Voraussetzungen und Kombinationsmöglichkeiten.
Wozu Klärungsbogen und Leseliste?
Beides ist Ihr privater Arbeitsbereich unter „Meins" – eine persönliche Aufgaben- und Merkliste, mit der Sie beim Lesen einen roten Faden behalten. Wir als Unternehmensberatung greifen darauf nicht zu.
Die Leseliste sammelt Beiträge, Module und Folgen, die Sie später lesen oder hören wollen. Der Klärungsbogen sammelt offene Fragen, die Ihnen beim Lesen einfallen – mit Quelle und Sprungmarke. Wenn Sie irgendwann ein Gespräch mit uns führen möchten, bringen Sie den Klärungsbogen als Ihre Agenda mit. Solange Sie das nicht tun, bleibt er bei Ihnen.
Gründungszuschuss (§ 93 SGB III)
Der Gründungszuschuss ist die wichtigste Förderung für Gründer aus dem ALG-I-Bezug. Er ist als Übergangshilfe gedacht: Während des Markteintritts erhält der Gründer weiter den ALG-I-Satz plus 300 Euro Sozialversicherungspauschale – steuerfrei und ohne Anrechnung auf Umsatz oder Gewinn.
- Personenkreis: Bezieher von Arbeitslosengeld I (§ 137 SGB III).
- Restanspruch: mindestens 150 Tage ALG I am Tag der Gründung.
- Höhe: Ihr persönlicher ALG-I-Satz plus 300 Euro pauschal für die Sozialversicherung.
- Dauer: 6 Monate, danach mögliche Verlängerung um 9 Monate mit nur 300 Euro pro Monat.
- Voraussetzung: Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle.
- Rechtsnatur: Kein Rechtsanspruch – Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit.
Wichtig: Die 150-Tage-Regel bezieht sich auf den Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Hauptberuf – nicht auf das Datum der Gewerbeanmeldung. Fällt der Restanspruch am Stichtag unter 150 Tage, ist der Anspruch nicht automatisch verloren: Wer die Arbeitslosigkeit kurz unterbricht – etwa durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – verlängert damit den ALG-I-Anspruch, sodass der 150-Tage-Stichtag nach hinten wandert und wieder eingehalten werden kann. Diese Konstruktion gehört in die Hände Ihres Coaches, nicht in Eigenregie. Zentral ist außerdem der Grundsatz aus dem Subventionsrecht: keine rückwirkende Förderung. Der Antrag auf Gründungszuschuss muss vor Beginn der Selbstständigkeit gestellt werden. Gewerbeanmeldung oder Freiberufler-Meldung beim Finanzamt dürfen nachgereicht werden.
Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)
Das Einstiegsgeld ist das Pendant für Bezieher von Bürgergeld – also Gründer im SGB-II-Bezug. Es wird nicht als Pauschale gezahlt, sondern als individuell bemessener Zuschlag zum Regelbedarf.
- Personenkreis: Bezieher von Bürgergeld nach SGB II.
- Höhe: bis zu 50 Prozent des Regelbedarfs als Zuschlag, plus Zuschläge für Familienangehörige und Dauer der Hilfebedürftigkeit.
- Dauer: bis zu 24 Monate.
- Voraussetzung: Tragfähigkeit nachgewiesen, hauptberufliche Selbstständigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Rechtsnatur: ebenfalls Ermessensentscheidung – des Jobcenters, nicht der Agentur.
Anders als der Gründungszuschuss ist das Einstiegsgeld nicht steuerfrei, in der Praxis aber häufig unterhalb der Steuerbelastungsschwelle.
Kombination mit AVGS
Beide Förderungen sind unabhängig vom AVGS. Der AVGS finanziert das Coaching vor der Gründung, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld die Phase nach der Gründung. Eine Kombination ist nicht nur erlaubt, sondern wirtschaftlich sinnvoll – und in beiden Verfahren erwartet die Behörde die Tragfähigkeitsbescheinigung aus dem AVGS-Coaching.
In der Praxis bedeutet das: Der AVGS bezahlt das Coaching (bis zu rund 18.000 Euro Wert), der Gründungszuschuss überbrückt die ersten sechs bis fünfzehn Monate Selbstständigkeit. Beides zusammen ergibt die einzige tragfähige öffentliche Startfinanzierung für Gründer aus der Arbeitslosigkeit.
Rechenbeispiel Gründungszuschuss
Wer 1.800 Euro ALG I monatlich bezieht und am Stichtag noch 180 Tage Restanspruch hat, erhält in den ersten sechs Monaten 1.800 Euro plus 300 Euro pauschal für die Sozialversicherung, also 2.100 Euro monatlich, insgesamt 12.600 Euro. Bei Verlängerung für weitere neun Monate kommen 9 × 300 = 2.700 Euro hinzu. Maximalvolumen: rund 15.300 Euro – steuerfrei, nicht sozialversicherungspflichtig.
Die Verlängerung um neun Monate ist nicht automatisch. Sie muss aktiv beantragt werden und setzt voraus, dass die Selbstständigkeit weiterhin hauptberuflich betrieben wird und die persönliche Bemühung um den Markterfolg nachgewiesen wird. In der Praxis wird die Verlängerung bei seriös arbeitenden Gründungen regelmäßig bewilligt.
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Rechenbeispiel Einstiegsgeld
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro (Alleinstehende, 2025) sind bis zu 281 Euro monatlich als Zuschlag möglich. Mit Zuschlägen für Kinder und Dauer der Hilfebedürftigkeit erreichen viele Gründer 350 bis 450 Euro monatlich für bis zu 24 Monate. Die Höhe ist Ermessensentscheidung des Jobcenters und in der Praxis stark vom konkreten Eingliederungsverlauf und der Sachbearbeitung abhängig.
Maximal sind über 24 Monate damit ungefähr 8.400 bis 10.800 Euro zusätzlich zum weiterlaufenden Bürgergeld erreichbar.
Typische Fehler
- Antrag erst nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt – im Subventionsrecht gilt: keine rückwirkende Förderung. Der Antrag muss vor Beginn der Selbstständigkeit vorliegen. Gewerbeanmeldung oder Freiberufler-Meldung beim Finanzamt dürfen nachgereicht werden.
- Restanspruch ALG I unter 150 Tage gerutscht – der Anspruch ist nicht automatisch verloren. Wer die Arbeitslosigkeit kurz unterbricht (z. B. durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung), verlängert damit den ALG-I-Bezug, und der 150-Tage-Stichtag verschiebt sich nach hinten. Diese Konstruktion gehört in die Hände des Coaches, nicht in Eigenregie.
- Tragfähigkeitsbescheinigung zum Antragszeitpunkt nicht fertig – kein Ablehnungsgrund. Die fachkundige Stellungnahme wird in der Regel nachgereicht. Für die Erstellung sollten realistisch vier bis sechs Wochen eingeplant werden.
- 15-Stunden-Falle beim Einstiegsgeld – wer weniger als 15 Wochenstunden arbeitet, gilt nicht als hauptberuflich selbstständig und verliert den Anspruch.
- Doppelförderung versucht – Gründungszuschuss und Einstiegsgeld schließen sich gegenseitig aus.
Reihenfolge und Timing
- AVGS vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit beantragen und Coaching starten.
- Businessplan und Finanzplan im Coaching so weit erarbeiten, dass die Tragfähigkeitsbescheinigung von der fachkundigen Stelle erstellt werden kann (dafür realistisch vier bis sechs Wochen einplanen).
- Antrag auf Gründungszuschuss bzw. Einstiegsgeld vor dem offiziellen Start der Selbstständigkeit einreichen. Die Tragfähigkeitsbescheinigung darf im Rahmen der Bearbeitungszeit nachgereicht werden.
- Gewerbe anmelden bzw. freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt melden – dieser Nachweis wird ebenfalls nachgereicht.
Entscheidend ist die Reihenfolge, nicht die Frage, welches Papier zuerst fertig ist: Der Antrag muss vor Beginn der Selbstständigkeit vorliegen (Subventionsrecht: keine rückwirkende Förderung). Alle weiteren Nachweise – Tragfähigkeitsbescheinigung, Gewerbeanmeldung, Finanzamt-Meldung – dürfen zeitversetzt nachgereicht werden.
Nächster Schritt
AVGS einreichen, wenn der Gutschein vorliegt. AVGS-Angebot anfordern, wenn die Vermittlungsfachkraft noch ein Angebot benötigt.
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Weiterführend
FAQ
Häufige Fragen
Glossar
- SGB III
- Das Sozialgesetzbuch III regelt die Arbeitsförderung und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Deutschland. Darunter fallen das Arbeitslosengeld I und der Gründungszuschuss.
- SGB II
- Das Sozialgesetzbuch II regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende, umgangssprachlich auch als „Hartz IV“ oder heute „Bürgergeld“ bekannt. Das Einstiegsgeld ist eine Leistung nach dem SGB II.
- Tragfähigkeitsbescheinigung
- Ein Gutachten einer fachkundigen Stelle, das die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Erfolgsaussichten einer Gründungsidee bestätigt. Sie ist eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung von Gründungszuschuss und Einstiegsgeld.
- Fachkundige Stelle
- Eine anerkannte Institution (z.B. IHK, HWK, Steuerberater, zertifizierte Gründerberater), die Businesspläne prüft und eine Tragfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf.
- AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)
- Ein Förderinstrument der Agentur für Arbeit und der Jobcenter. Er ermöglicht Arbeitsuchenden die kostenlose Teilnahme an Weiterbildungs- oder Coachingmaßnahmen, beispielsweise zur Vorbereitung einer Existenzgründung.
- Ermessensentscheidung
- Eine Entscheidung, die eine Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen treffen kann, aber nicht muss. Gründer haben auf den Gründungszuschuss und das Einstiegsgeld keinen Rechtsanspruch; die Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.
Weiterführendes
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AVGS, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld – Förderungen im VergleichAVGS ist Coaching, Gründungszuschuss ist Geld aus dem ALG I, Einstiegsgeld ist Geld aus dem Bürgergeld. Wer wofür Anspruch hat und welche Kombinationen die Bundesagentur für Arbeit zulässt – sachlich gegenübergestellt.
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Zusammengestellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft.
Mein Klärungsbogen
Ihre offenen Punkte zu diesem Beitrag
Typische offene Fragen zu diesem Beitrag. Setzen Sie einzelne Punkte auf Ihre persönliche Aufgabenliste unter „Meins" – oder ergänzen Sie eine eigene Frage. Der Klärungsbogen ist Ihr privater Arbeitsbereich; wir greifen darauf nicht zu. Sie nutzen ihn als roten Faden beim Lesen – und nehmen ihn, wenn Sie wollen, als Agenda in ein Beratungsgespräch mit.
Wirkt sich mein Gewinn auf die Höhe der Förderung aus?
Ich muss wissen, ob und ab wann meine Umsätze und Gewinne auf den Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld angerechnet werden.
Was ist der beste Weg, mich während des Bezugs zu versichern?
Die Regelungen zur Kranken- und Rentenversicherung sind beim Gründungszuschuss anders als beim Einstiegsgeld.
Welche Rechtsform passt am besten zu diesen Förderungen?
Ich muss klären, ob die Wahl zwischen Einzelunternehmen, UG oder GmbH die Förderfähigkeit meines Vorhabens beeinflusst.
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