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Grundmodul · Branchen-Linse: Dachdecker-Handwerk

Steuern: Überblick für Selbstständige und Unternehmer

Kurzer Überblick über die wichtigsten Steuern für Selbstständige und Unternehmer: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Verbrauchsteuern – inklusive Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung und Reverse-Charge.

Wozu Klärungsbogen und Leseliste?

Beides ist Ihr privater Arbeitsbereich unter „Meins" – eine persönliche Aufgaben- und Merkliste, mit der Sie beim Lesen einen roten Faden behalten. Wir als Unternehmensberatung greifen darauf nicht zu.

Die Leseliste sammelt Beiträge, Module und Folgen, die Sie später lesen oder hören wollen. Der Klärungsbogen sammelt offene Fragen, die Ihnen beim Lesen einfallen – mit Quelle und Sprungmarke. Wenn Sie irgendwann ein Gespräch mit uns führen möchten, bringen Sie den Klärungsbogen als Ihre Agenda mit. Solange Sie das nicht tun, bleibt er bei Ihnen.

Wie „Meins" funktioniert

Inhalt

Die wichtigsten Steuern auf einen Blick

Selbstständige und Unternehmer haben es im Wesentlichen mit zwei Gruppen von Steuern zu tun:

Besteuerung der Leistungsfähigkeit

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuer

Verbrauchsteuern

  • Umsatzsteuer (und viele weitere, z. B. Strom-, Tabak-, Schaumweinsteuer)

Dieser Beitrag ist ein kurzer Einstieg. Die einzelnen Steuerarten werden in eigenen Modulen vertieft.

Besteuerung der Leistungsfähigkeit

Einkommensteuer – die Leistungssteuer für natürliche Personen

Die Einkommensteuer besteuert die Leistungsfähigkeit natürlicher Personen direkt. Aus den steuerpflichtigen Einnahmen abzüglich abzugsfähiger Kosten und Pauschalen ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Darauf werden Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag berechnet.

Das Bundesfinanzministerium stellt einen Einkommensteuerrechner bereit, der die Logik der Besteuerung gut nachvollziehbar macht.

Gewerbesteuer – die reine Kommunalsteuer

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben – im Wesentlichen den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird der Gewerbeertrag zusätzlich um den Freibetrag von 24.500 € reduziert.

Der Hebesatz wird durch die Kommune festgelegt. Je nach Gemeinde liegt die effektive Belastung zwischen rund 7 % und 31,5 %, im Bundesdurchschnitt bei etwa 15 %. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht dazu eine interaktive Karte.

Körperschaftsteuer – die Leistungssteuer für Kapitalgesellschaften

Die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften – also etwa die GmbH – heißt Körperschaftsteuer. Sie beträgt 15 %. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.

Verbrauchsteuern

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Verbrauchsteuern: Strom-, Alkohol-, Bier-, Mineralöl-, Kaffee-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-, Tabaksteuer – und natürlich die Umsatzsteuer. Die Liste ist nicht abschließend.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze erhoben – das trifft die allermeisten Umsätze von Unternehmen.

Der umgangssprachliche Begriff Mehrwertsteuer ist streng genommen nicht korrekt. Gemeint ist nur der Steuerbetrag, der nach Abzug der bereits durch Vorlieferanten gezahlten Umsatzsteuer (der Vorsteuer) an das Finanzamt abgeführt wird.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Wer als Einzelunternehmen die Umsatzgrenze des § 19 UStG nicht überschreitet, kann sich von der Pflicht zur Umsatzsteuer befreien lassen. Es geht dabei um den Umsatz, nicht um den Gewinn. Mit der Befreiung entfällt allerdings auch die Möglichkeit, Vorsteuer erstattet zu bekommen.

Die Regelung ist insbesondere dann interessant, wenn der Umsatz ausschließlich aus Dienstleistungen für Verbraucher besteht. Verbraucher achten auf den Endpreis – ohne Umsatzsteuer lassen sich höhere Nettopreise realisieren. Bei Kombinationen aus Handel und Dienstleistung kann es sinnvoll sein, die Dienstleistung als Einzelunternehmen unter der Grenze zu erbringen und das Handelsgeschäft in eine GmbH auszulagern.

Wenn Ihnen ein Politiker erzählt, eine Steuer werde befristet eingeführt, denken Sie an die Schaumweinsteuer. Sie wurde 1902 zur Finanzierung der kaiserlichen Marine eingeführt – und wird bis heute erhoben.

Peter SaubertUnternehmensberater, Gründungscoach

Umsatzsteuerumkehr nach § 13b UStG

Bei bestimmten Leistungen kehrt sich die Umsatzsteuerpflicht um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Dieses Reverse-Charge-Verfahren ist in § 13b UStG geregelt.

Die Umkehr gilt grundsätzlich bei grenzüberschreitenden Leistungen: Wer exportiert, führt keine Umsatzsteuer ab; wer importiert, muss Einfuhrumsatzsteuer abführen. Außerdem kann die Regelung für Bauleistungen sowie den Handel mit bestimmten Elektronikgeräten und Metallen greifen.

Hinweis

Dieser Beitrag ist ein bewusst kurzer Einstieg und wird in weiteren Modulen vertieft (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer im Detail). Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

Branchen-Spezial · Dachdecker-Handwerk

Steuern und Sozialkassen: § 48b EStG, SOKA-DACH, BG BAU

SOKA-DACH statt SOKA-BAU

Anders als klassische Baubetriebe unterliegen Dachdeckerbetriebe verpflichtend der SOKA-DACH – der Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks. Die Zugehörigkeit gilt tarifvertraglich für jeden Betrieb, der überwiegend Dachdecker- oder Abdichtungsarbeiten ausführt, unabhängig von einer Innungsmitgliedschaft. Über die SOKA-DACH laufen 13. Monatseinkommen, Ausfallgeld bei Schlechtwetter, Ausbildungsförderung und betriebliche Altersversorgung.

Wer versehentlich SOKA-BAU statt SOKA-DACH abrechnet, produziert bei jeder Betriebsprüfung eine teure Nachzahlung. Details siehe den SOKA-DACH-Baustein weiter oben auf dieser Seite.

Bauabzugssteuer § 48 EStG

Erbringt ein Dachdeckerbetrieb Bauleistungen für einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, greift die Bauabzugssteuer nach § 48 EStG in Höhe von 15 % der Rechnungssumme. Vermieden wird sie durch die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG – ohne sie behält der Auftraggeber den Betrag ein und führt ihn ans Finanzamt ab. Für einen Gründungsbetrieb ist die Freistellung ab dem ersten Auftrag zu beantragen.

Reverse-Charge § 13b UStG

Erbringt ein Dachdecker Bauleistungen an einen anderen Bauleistenden, kehrt sich die Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG um: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, die Rechnung wird ohne ausgewiesene USt gestellt. Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 14c UStG geschuldet und ist nicht als Vorsteuer erstattungsfähig.

SOKA-DACH – Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks

Betriebe des Dachdeckerhandwerks unterliegen kraft Allgemeinverbindlichkeit dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk. Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber; die Beiträge werden auf die Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer erhoben.

Beitragsbestandteile 2026

  • Urlaub und Urlaubsvergütung: rund 12,3 % der Bruttolohnsumme,
  • Berufsbildung (Umlage Ausbildung): rund 1,5 % – reduziert sich für Betriebe, die selbst ausbilden,
  • Zusatzversorgung (Rente): rund 0,3 %.

Summe: rund 14 % der gewerblichen Bruttolohnsumme. Für einen Betrieb mit 3 Gesellen à 42.000 Euro Bruttojahreslohn ergibt das rund 17.640 Euro SOKA-DACH-Beitrag pro Jahr – kalkulatorisch als Personalzusatzkosten zu behandeln, nicht als variable Kostenposition.

Meldepflicht und Zahlungsrhythmus

Monatliche Meldung der Bruttolohnsumme bis zum 15. des Folgemonats. Verspätete Meldung führt zu Schätzung nach oben. Auszubildende sind gesondert zu melden – die Erstattung von Ausbildungsvergütung und Umlage-Rückerstattung erfolgt quartalsweise.

§ 48 EStG Bauabzugsteuer und § 13b UStG

Wie alle Bauleistungen unterliegt das Dachdecker-Handwerk der Bauabzugsteuer nach § 48 EStG: Auftraggeber müssen bei Bauleistungen 15 % der Rechnungssumme einbehalten – es sei denn, eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG liegt vor. Diese ist beim Finanzamt zu beantragen und in den ersten drei Jahren regelmäßig nur befristet für 12 Monate ausgestellt. Ohne Freistellungsbescheinigung leidet die Liquidität massiv – der Antrag gehört auf den Gründungstag. Bei Leistungen an andere Bauunternehmer greift zusätzlich das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG: Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet.

Warum sehe ich diesen Abschnitt?

Auf der Hub-Übersicht ist die Branchen-Linse Dachdecker-Handwerk aktiv (oder Sie sind über einen Branchen-Link auf dieses Modul gekommen). Dadurch wird dieser branchen-spezifische Block zusätzlich zum Grundmodul eingeblendet. Linse entfernen.

FAQ

Häufige Fragen

Glossar

Gewerbeertrag
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Er leitet sich aus dem Gewinn des Unternehmens ab, wird aber für die Steuerberechnung um gesetzlich definierte Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert.
Hebesatz
Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, den die jeweilige Gemeinde festlegt, um die Höhe der Gewerbesteuer zu berechnen. Er ist ein entscheidender Faktor für die Standortwahl von Unternehmen, da er die lokale Steuerlast direkt beeinflusst.
Solidaritätszuschlag
Eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Während er für viele Steuerzahler entfallen ist, wird er auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften weiterhin in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer erhoben.
Vorsteuer
Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen an seine Lieferanten bezahlt. Diese gezahlte Vorsteuer kann er mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen, was die Zahllast an das Finanzamt reduziert.
Kleinunternehmerregelung
Eine Vereinfachung im Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG), die es Unternehmern mit geringen Umsätzen erlaubt, auf die Erhebung von Umsatzsteuer zu verzichten. Im Gegenzug entfällt für sie das Recht, selbst gezahlte Vorsteuer geltend zu machen.
Reverse-Charge-Verfahren
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer nach § 13b UStG. In bestimmten Fällen, z. B. bei Bauleistungen oder grenzüberschreitenden Geschäften, schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Weiterführendes

Zusammengestellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft.

Mein Klärungsbogen

Ihre offenen Punkte zu diesem Beitrag

Typische offene Fragen zu diesem Beitrag. Setzen Sie einzelne Punkte auf Ihre persönliche Aufgabenliste unter „Meins" – oder ergänzen Sie eine eigene Frage. Der Klärungsbogen ist Ihr privater Arbeitsbereich; wir greifen darauf nicht zu. Sie nutzen ihn als roten Faden beim Lesen – und nehmen ihn, wenn Sie wollen, als Agenda in ein Beratungsgespräch mit.

  • Wie wirken sich Gewinne und private Entnahmen auf meine Einkommensteuer aus?

    Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es keine strikte Trennung, was eine sorgfältige Planung erfordert.

  • Wie lege ich mein Geschäftsführergehalt bei einer GmbH steuerlich optimal fest?

    Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist ein wichtiger Hebel zur Steueroptimierung, muss aber angemessen sein.

  • Was muss ich bei grenzüberschreitenden Geschäften bei der Umsatzsteuer beachten?

    Internationale Geschäfte unterliegen besonderen Regeln (Reverse-Charge, Einfuhrumsatzsteuer), die für die Faktura entscheidend sind.

  • Mein Unternehmen wächst: Was ändert sich, wenn ich Umsatzgrenzen überschreite?

    Das Überschreiten von Grenzwerten (z. B. bei der Kleinunternehmerregelung) löst neue steuerliche Pflichten aus, auf die man sich vorbereiten muss.

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