Modul
Forderungen des Finanzamtes und der Sozialkassen
Der Kontostand sagt nichts über den echten Gewinn. Wir erklären, welches Geld auf Ihrem Konto Ihnen nicht gehört – Umsatzsteuer, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, IHK/HWK, Gewerbe- und Einkommensteuer – und wie Sie die richtigen Rückstellungen selbst berechnen.
Bearbeitungsstand: Juni 2026
Wozu Klärungsbogen und Leseliste?
Beides ist Ihr privater Arbeitsbereich unter „Meins" – eine persönliche Aufgaben- und Merkliste, mit der Sie beim Lesen einen roten Faden behalten. Wir als Unternehmensberatung greifen darauf nicht zu.
Die Leseliste sammelt Beiträge, Module und Folgen, die Sie später lesen oder hören wollen. Der Klärungsbogen sammelt offene Fragen, die Ihnen beim Lesen einfallen – mit Quelle und Sprungmarke. Wenn Sie irgendwann ein Gespräch mit uns führen möchten, bringen Sie den Klärungsbogen als Ihre Agenda mit. Solange Sie das nicht tun, bleibt er bei Ihnen.
Wer ein Unternehmen gründet oder operativ führt, blickt meistens zuerst auf den Umsatz und den operativen Erfolg. Doch im Hintergrund ticken finanzielle Zeitbomben, die im schlimmsten Fall die Existenz des gesamten Betriebs gefährden können: die unsichtbaren Forderungen von Behörden und Sozialkassen. Im Controlling nennen wir diese Positionen Abgrenzungen und Rückstellungen. Wer sie ignoriert, weil das Geld scheinbar ungenutzt auf dem Bankkonto liegt, riskiert blitzschnelle Kontopfändungen. In diesem Beitrag beleuchten wir die gefährlichsten Posten und wie Sie diese kaufmännisch einfach berechnen und absichern.

1. Die Umsatzsteuer: Das Geld, das Ihnen niemals gehörte
Ein weit verbreiteter Fehler unter Jungunternehmern ist es, den Bruttobetrag einer bezahlten Kundenrechnung als "eigenes Geld" zu betrachten. Das ist ein fataler Trugschluss. Die Umsatzsteuer wird von Ihnen lediglich treuhänderisch erhoben und ist über die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 UStG regelmäßig an das Finanzamt abzuführen.
Was bedeutet „treuhänderische Umsatzsteuererhebung"? Das Finanzamt nutzt Sie als Unternehmer als unbezahlten Steuereintreiber. Wenn Sie eine Leistung für 100 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer (119 Euro brutto) verkaufen, gehören die 19 Euro von der ersten Sekunde an nicht Ihnen, sondern dem Staat. Sie verwalten dieses Geld nur temporär auf Ihrem Konto – genau wie ein Treuhänder, der fremdes Vermögen hütet und es später an den eigentlichen Eigentümer übergeben muss.
Das Prinzip von Ausgangssteuer und Vorsteuer (Gegenrechnung)
Glücklicherweise müssen Sie nicht die gesamte eingenommene Umsatzsteuer (Ausgangssteuer) abführen. Sie dürfen die Umsatzsteuer gegenrechnen, die Sie selbst beim Einkauf von Betriebsmitteln an andere Unternehmen gezahlt haben (Vorsteuer). Das Finanzamt erhält am Ende nur die Differenz, die sogenannte Zahllast.
Umsatzsteuer-Zahllast = (Ausgangsrechnungen × 19 %) − (Eingangsrechnungen × 19 %)
Die kaufmännische Controlling-Pauschalformel
Da im Alltag nicht jede Eingangsrechnung sofort verbucht ist, hilft eine geniale und einfache Faustformel für Ihr monatliches Controlling. Warum? Weil Ihr Gewinn zwar die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben ist, in den Ausgaben aber die Personalkosten enthalten sind. Auf Personalkosten (Gehälter) fällt jedoch keine Vorsteuer an! Um die tatsächliche Steuerbasis über den Daumen zu peilen, addieren wir die Personalkosten einfach wieder zum Gewinn hinzu:
Pauschal-Rückstellung für Umsatzsteuer = (Gewinn + Personalkosten) × 19 %
Beispiel: Macht Ihr Betrieb 10.000 Euro Gewinn in einem Monat und hat 5.000 Euro Personalkosten, blockieren Sie im Geist (oder auf einem separaten Unterkonto) sofort (10.000 + 5.000) × 0,19 = 2.850 Euro für das Finanzamt.
Der Grund für die gefürchteten Finanzamt-Pfändungen Das Finanzamt kennt bei der Umsatzsteuer absolut kein Pardon. Da es sich um treuhänderisch vereinnahmtes Geld handelt, gibt es hier gesetzlich so gut wie keine Möglichkeit der Stundung. Wenn Sie die Umsatzsteuer für Löcher in Ihrer eigenen Liquidität zweckentfremdet haben und am Fälligkeitstag nicht zahlen können, leitet das Finanzamt extrem schnell und ohne lange Verhandlungen eine Kontopfändung ein. Das Gesetz zwingt die Beamten quasi dazu, da es sich um unterschlagene Steuergelder handelt. Das ist der häufigste Grund für plötzliche Wachstumsinsolvenzen!
2. Das Personal und die vergessenen Sozialabgaben
Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, führt Ihr Steuerberater monatlich die Lohnabrechnung durch und teilt Ihnen die Summe der Sozialabgaben mit. Als Arbeitgeber haften Sie nach § 28e SGB IV persönlich für die pünktliche Abführung – ein vorenthaltener Sozialversicherungsbeitrag ist sogar strafbewehrt. Trotzdem lassen viele Steuerberater eine wesentliche Position im laufenden Jahr komplett unter den Tisch fallen: die Beiträge zur Berufsgenossenschaft (BG).
Die Berufsgenossenschafts-Forderung (Der blinde Fleck)
Die BG ist die gesetzliche Unfallversicherung für Ihre Mitarbeiter und wird über den Beitragsbescheid nach § 168 SGB VII erhoben. Das Tückische: Die Abrechnung und Zahlungsaufforderung erfolgt immer erst im Frühjahr des Folgejahres (nach Abgabe des digitalen Lohnnachweises) für das gesamte vergangene Jahr. Wer hierfür unterjährig kein Geld zurückstellt, erlebt im März oder April ein blaues Wunder.
So berechnen Sie die BG-Rückstellung monatlich:
Die Beiträge richten sich nach der Bruttolohnsumme aller Mitarbeiter und der Risikoklasse Ihres Betriebes (Gefahrentarif). Der Beitragssatz schwankt branchenabhängig erheblich: Im Bürobereich liegt er häufig unter 1 %, im Handwerk und Handel zwischen 1 % und 3 %, am Bau und in vergleichbar risikoreichen Gewerken kann er bis zu 7 % der Bruttolohnsumme erreichen. Mit einer pauschalen Faustformel ist es hier nicht getan.
BG-Rückstellung = Bruttolohnsumme des Monats × tatsächlicher BG-Beitragssatz Ihres Gefahrentarifs
Controlling-Tipp: Klären Sie den für Ihren Betrieb gültigen Beitragssatz frühzeitig bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft – idealerweise vor der ersten Lohnabrechnung. Legen Sie anschließend Monat für Monat genau diesen Prozentsatz auf die Bruttolohnsumme zurück. So vermeiden Sie die typische Unterdeckung im Frühjahr, gerade in lohnintensiven und risikoreichen Branchen.
3. Die Krankenversicherung des Unternehmers (Die Gründerfalle)
Besonders selbstständige Neugründer tappen regelmäßig in die Krankenkassenfalle der eigenen Absicherung. Wenn Sie sich selbstständig machen und freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, stuft Sie die Krankenkasse zu Beginn mangels Einkommensnachweis fast immer beim Mindestbeitrag ein. Die Bemessung des Beitrags freiwillig Versicherter regelt § 240 SGB V – und zwar nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Sobald jedoch nach ein oder zwei Jahren der erste echte Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt vorliegt und zeigt, dass Sie gut verdient haben, fordert die Krankenkasse das Geld rückwirkend ein. Diese Nachforderungen brechen vielen das Genick.
So berechnen Sie die Rückstellung für die eigene Krankenkasse:
Rechnen Sie niemals mit dem aktuellen (niedrigen) Zahlbetrag der Krankenkasse. Der reale Beitrag liegt bei rund 19 % Ihres tatsächlichen Gewinns (inkl. Pflegeversicherung, bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Monatliche Rückstellung = (Tatsächlicher Monatsgewinn × 18 %) − aktuell gezahlter Mindestbeitrag
Die Differenz wandert sofort auf das Rücklagenkonto!
4. Kammerbeiträge, Gewerbe- und Einkommenssteuer
Um das Controlling der behördlichen Forderungen komplett zu machen, müssen Sie drei weitere Akteure auf dem Schirm haben:
- IHK und Handwerkskammer (HWK): Beide Kammern erheben einen jährlichen Beitrag, bestehend aus einem Grundbeitrag und einer Umlage, die sich nach dem Gewerbeertrag richtet. Auch diese Rechnungen flattern oft unerwartet einmal im Jahr ins Haus. Planen Sie hierfür je nach Unternehmensgröße pauschal 200 bis 1.000 Euro pro Jahr ein.
- Gewerbesteuer (GewSt): Fällig für alle Gewerbebetriebe ab einem Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn pro Jahr (§ 11 GewStG). Sie wird vierteljährlich im Voraus gezahlt. Bei steigenden Gewinnen droht am Jahresende eine massive Nachzahlung plus unterjährige Erhöhung der Vorauszahlungen.
- Einkommenssteuer (ESt): Ihre persönliche Steuer auf den Gewinn, geregelt im Einkommensteuergesetz. Auch hier droht nach dem ersten großen Steuerbescheid die gefährliche Doppelbelastung: Die Nachzahlung für das Vorjahr PLUS die Vorauszahlung für das aktuelle Jahr müssen oft innerhalb derselben vier Wochen überwiesen werden.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie digitale Tools
Um bei der Gewerbe- und Einkommenssteuer böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie Ihre Gewinne laufend überwachen. Nutzen Sie hierzu automatisierte Tools wie den Unternehmerrechner, digitalen Beirat oder entsprechende digitale Controlling-Beiträge und Online-Rechner.
Als eiserne kaufmännische Grundregel für Soloselbständige gilt: Mindestens 30 % bis 35 % jedes erwirtschafteten Euro an Gewinn gehören nicht Ihnen, sondern müssen für Umsatzsteuer und Krankenversicherung sofort auf ein separates Steuer-Rücklagenkonto überwiesen werden! Hinzu kommt die Einkommensteuer.
Fazit für Ihr Controlling-Dashboard
Behalten Sie die Liquidität im Griff, indem Sie Ihr Bankkonto gedanklich bereinigen. Das Geld auf Ihrem Girokonto ist so lange nicht Ihres, bis die treuhänderische Umsatzsteuer, die BG-Beiträge, die Kammerumlagen und die Ertragssteuern bezahlt sind. Wer diese Werte monatlich über einfache Pauschalen abgrenzt, schläft ruhig und ist absolut sicher vor staatlichen Zwangsmaßnahmen.
Weiterführend
FAQ
Häufige Fragen
Glossar
- Rückstellungen
- Rückstellungen sind buchhalterische Posten für zukünftige Verbindlichkeiten, die ihrer Ursache nach bekannt, in ihrer Höhe oder Fälligkeit jedoch noch ungewiss sind. Sie dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung und sichern die Liquidität für absehbare Belastungen wie Steuernachzahlungen oder Prozesskosten.
- Zahllast
- Die Zahllast ist der Betrag der Umsatzsteuer, der nach Abzug der Vorsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen der von Kunden erhaltenen Umsatzsteuer und der selbst auf betriebliche Ausgaben gezahlten Vorsteuer in einem Meldezeitraum.
- Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die Umsatzsteuer, die er für bezogene Leistungen oder Waren bezahlt hat (Vorsteuer), mit der von ihm eingenommenen Umsatzsteuer zu verrechnen. Dieses Verfahren reduziert die abzuführende Umsatzsteuerlast (Zahllast).
- Berufsgenossenschaft (BG)
- Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen und deren Mitarbeiter in Deutschland. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber getragen und bemessen sich nach der Lohnsumme sowie der branchenspezifischen Unfallgefahr.
- Beitragsbemessungsgrenze
- Die Beitragsbemessungsgrenze ist der gesetzlich definierte Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu dem Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Einkommensteile oberhalb dieser Grenze sind beitragsfrei.
- Liquidität
- Liquidität bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, seinen kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen, wie Gehältern, Mieten oder Steuern, jederzeit fristgerecht nachzukommen. Die Sicherstellung der Liquidität ist überlebenswichtig und eine zentrale Aufgabe des Controllings.
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Zusammengestellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft.
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Wie erstelle ich einen integrierten Liquiditätsplan, der alle Forderungen (Steuern, SV, BG) berücksichtigt?
Ich suche nach einer Methode, um die verschiedenen im Artikel genannten Rückstellungen in einem einzigen Cockpit oder Plan zu überblicken.
Welche dieser Rückstellungen sind für mich als Geschäftsführer einer GmbH relevant und welche nur als Einzelunternehmer?
Ich möchte die Besonderheiten meiner Rechtsform (z.B. GmbH vs. Einzelunternehmen) bei der Planung der Rücklagen für das Unternehmen und für mich privat korrekt berücksichtigen.
Welche einfachen Tools oder Excel-Vorlagen eignen sich für die monatliche Kontrolle dieser Rückstellungen?
Ich möchte die im Artikel genannten Faustformeln und Berechnungen pragmatisch und ohne großen Aufwand in meinem monatlichen Controlling-Prozess umsetzen.
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