1×1 der GmbH-Gründung
Das 1×1 der GmbH-Gründung – Teil 6: Die „typischen„ Insolvenzstraftaten
Was sind die Top 10 der Insolvenztraftaten? Um was geht es. Kurz erklärt mit Praxisbeispielen.

95 % der GmbH-Geschäftsführer wissen nicht, was eine GmbH ist – und welche Handlungen in der Krise schnell vom unternehmerischen Fehler zum strafrechtlichen Risiko werden.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Der Beitrag wirft aus kaufmännischer Sicht einen Blick auf die Risiken und Funktionen der GmbH. Für rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Insolvenz- oder Strafrecht, für steuerliche Beratung an einen Steuerberater mit GmbH-Kompetenzen.
Wenn die Pleite zum Problem wird: ein Blick auf die „typischen" Insolvenzstraftaten im StGB
Insolvenz – für viele Unternehmer und Privatpersonen ein Horrorszenario. Doch nicht immer ist eine Pleite nur das Ergebnis unglücklicher Umstände oder wirtschaftlicher Fehlentscheidungen. Manchmal stecken dahinter Straftaten, die das Drama noch verschärfen und weitreichende Konsequenzen haben können. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) kennt eine Reihe von Delikten, die im Kontext einer Insolvenz besonders relevant werden. Wir werfen einen genaueren Blick auf die „Klassiker", bei denen das Spiel mit der Zahlungsunfähigkeit eine strafrechtliche Wendung nimmt.
Die „Big Ten" der Insolvenzstraftaten: Vorsicht ist besser als Nachsicht
Die Liste der „typischen" Insolvenzstraftaten ist länger, als mancher vermuten mag. Sie reicht von offensichtlichen Betrugsdelikten bis zu vermeintlich kleineren Vergehen, die in der Summe jedoch fatale Auswirkungen haben können.
Nummer 1: § 283 StGB – Bankrott: der „König" der Insolvenzstraftaten
Dieser Paragraph erfasst verschiedene Handlungen, die darauf abzielen, das Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder zu mindern. Wer sein Hab und Gut im Angesicht der Pleite verschwinden lässt, spielt mit dem Feuer [vgl. § 283 StGB, Joecks/Jäger: Studienkommentar StGB, Fischer: StGB Kommentar].
Praxisbeispiel: Herr Müller führt ein Restaurant, das schlecht läuft. Um die drohende Insolvenz zu verschleiern und Vermögen vor den Gläubigern zu retten, verkauft er heimlich die teuren Küchengeräte unter Wert an einen Freund und lagert wertvolle Weine in seinem Privatkeller ein, ohne dies zu verbuchen. Kurze Zeit später meldet er Insolvenz an. Das bewusste Beiseiteschaffen von Betriebsvermögen ist hier eine klare Bankrotthandlung.
Nummer 2: § 283b StGB – Verletzung der Buchführungspflicht: wenn Zahlen lügen lernen
„Keine Buchführung, keine Probleme"? Falsch gedacht. Dieses Delikt betrifft Fälle, in denen jemand, der gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, dies nicht, unvollständig oder falsch tut [vgl. § 283b StGB, Schönke/Schröder: StGB Kommentar].
Praxisbeispiel: Frau Schmidt betreibt eine kleine Agentur. Als es finanziell eng wird, vernachlässigt sie ihre Buchhaltung komplett. Rechnungen werden nicht erfasst, Belege verschwinden, und die Geschäftsvorfälle sind nicht mehr nachvollziehbar. Als die Insolvenz eintritt, kann der Insolvenzverwalter aufgrund der fehlenden und chaotischen Unterlagen nicht erkennen, welche Vermögenswerte noch vorhanden sind oder wo Gelder geblieben sind. Das ist eine klassische Verletzung der Buchführungspflicht.
Nummer 3: § 266a StGB – Vorenthalten von Arbeitsentgelten: der „Klassiker" unter den Klassikern
Dieses Delikt wird nicht umsonst als „der Klassiker" bezeichnet. Es betrifft Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie Lohnsteuer einbehalten, aber nicht an die zuständigen Stellen abführen [vgl. § 266a StGB, Fischer: StGB Kommentar].
Praxisbeispiel: Die Baufirma von Herrn Klein gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Um Löhne zahlen zu können und den Betrieb am Laufen zu halten, behält er die fälligen Sozialversicherungsbeiträge seiner Angestellten ein, überweist sie aber nicht an die Krankenkassen. Auch die Lohnsteuer führt er nicht ab. Das ist ein häufig vorkommendes Delikt, bei dem Arbeitgeber die Notlage ausnutzen, um kurzfristig Liquidität zu gewinnen – mit ernsten strafrechtlichen Folgen.
Nummer 4: § 263 StGB – Betrug: die Täuschung zum eigenen Vorteil
Obwohl der Betrug ein allgemeines Vermögensdelikt ist, spielt er auch im Insolvenzrecht eine wichtige Rolle. Hier geht es um die Täuschung über Tatsachen, die zu einem Irrtum führt und eine Vermögensverfügung veranlasst, die wiederum zu einem Schaden bei einem anderen und einem Vermögensvorteil beim Täter führt [vgl. § 263 StGB, Joecks/Jäger: Studienkommentar StGB].
Praxisbeispiel: Herr Weber weiß, dass sein Handelsunternehmen kurz vor dem Aus steht. Trotzdem bestellt er bei verschiedenen Lieferanten noch große Mengen Ware auf Rechnung, obwohl er von vornherein weiß, dass er diese nicht bezahlen kann. Die Absicht, sich durch Täuschung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl die Zahlungsunfähigkeit bekannt ist, erfüllt den Tatbestand des Betrugs.
Nummer 5: § 265b StGB – Kreditbetrug: wenn Kredite zur Falle werden
Der Kreditbetrug ist ein Spezialfall des Betrugs und betrifft Fälle, in denen beim Antrag auf einen Kredit unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden [vgl. § 265b StGB, Schönke/Schröder: StGB Kommentar].
Praxisbeispiel: Eine GmbH benötigt dringend einen Überbrückungskredit von der Bank. Der Geschäftsführer fälscht daraufhin die Bilanzen der letzten Geschäftsjahre und weist unrealistisch hohe Gewinne und Vermögenswerte aus, um die Kreditwürdigkeit des Unternehmens vorzutäuschen. Auch wenn der Kredit am Ende sogar zurückgezahlt wird – allein der Versuch, durch falsche Angaben einen Kredit zu erhalten, ist strafbar.
Nummer 6: § 266 StGB – Untreue: Missbrauch des Vertrauens
Untreue liegt vor, wenn jemand die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt [vgl. § 266 StGB, Fischer: StGB Kommentar].
Praxisbeispiel: Die Geschäftsführerin einer gemeinnützigen Organisation, Frau Schulz, sieht die Insolvenz ihres Vereins kommen. Sie hebt kurz vor dem Insolvenzantrag einen Großteil des verbleibenden Vereinsvermögens ab und überweist es auf ihr privates Konto, angeblich als „vorgezogene Gehaltszahlung" oder „Spesen". Sie missbraucht hier ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Verein zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger.
Nummer 7: § 283c und § 283d StGB – Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung
Diese Delikte befassen sich mit der Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Gläubiger oder der Begünstigung des Schuldners selbst. Ziel des Insolvenzrechts ist, alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen [vgl. § 283c/d StGB, Joecks/Jäger: Studienkommentar StGB].
Praxisbeispiel: Herr Lehmann ist insolvent. Er hat noch 10.000 Euro auf dem Konto und weiß, dass er damit nicht alle Gläubiger bedienen kann. Statt das Geld dem Insolvenzverwalter zu übergeben, überweist er den gesamten Betrag an seinen besten Freund, der ihm Geld geliehen hatte, um dessen Forderung vollständig zu begleichen. Die anderen Gläubiger gehen leer aus. Das ist eine Gläubigerbegünstigung, da er einen Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt.
Nummer 8: § 288 StGB – Vereitelung einer Zwangsvollstreckung
Dieses Delikt kommt zum Tragen, wenn jemand vorsätzlich eine Zwangsvollstreckung vereitelt oder erschwert, indem er beispielsweise Vermögensgegenstände beiseite schafft, verheimlicht oder beschädigt [vgl. § 288 StGB, Schönke/Schröder: StGB Kommentar].
Praxisbeispiel: Gegen Herrn Fischer liegt ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid vor, weil er seine Schulden nicht bezahlt. Um zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher seine wertvolle Oldtimer-Sammlung pfändet, verkauft er die Fahrzeuge schnell und zu einem Schleuderpreis an seinen Bruder, bevor der Gerichtsvollzieher eintrifft. Er verschleiert hier sein Vermögen, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln.
Nummer 9: § 246 StGB – Unterschlagung: Was weg ist, ist (leider) nicht immer weg
Auch die Unterschlagung – das rechtswidrige Aneignen einer fremden beweglichen Sache – kann im Insolvenzkontext relevant werden [vgl. § 246 StGB, Fischer: StGB Kommentar].
Praxisbeispiel: Frau Meier betreibt ein kleines Antiquitätengeschäft. Als sie merkt, dass die Insolvenz bevorsteht, nimmt sie einige besonders wertvolle Stücke aus dem Laden und versteckt sie bei sich zu Hause, statt sie in die Insolvenzmasse einzubringen. Sie eignet sich fremdes Eigentum, das eigentlich zur Befriedigung der Gläubiger dienen sollte, rechtswidrig an.
Nummer 10: § 248b StGB – unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs: der kuriose Ausreißer
Auf den ersten Blick mag dieses Delikt etwas aus der Reihe tanzen, doch auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs kann in bestimmten Konstellationen im Zusammenhang mit einer Insolvenz relevant werden [vgl. § 248b StGB].
Praxisbeispiel: Ein Bauunternehmer meldet Insolvenz an. Zum Betriebsvermögen gehört ein teurer Firmen-SUV. Kurz vor der Beschlagnahmung durch den Insolvenzverwalter „verleiht" der Unternehmer das Fahrzeug an seinen Neffen für eine längere Urlaubsreise, um es dem Zugriff zu entziehen. Hier geht es um den unbefugten Gebrauch, der das Fahrzeug dem Zugriff der Insolvenzmasse entzieht.
Fazit – Insolvenz ist kein Freifahrtschein und kein Zuckerschlecken
Die Insolvenzstraftaten zeigen deutlich: Eine finanzielle Schieflage ist keine Entschuldigung für strafbare Handlungen. Im Gegenteil – gerade in solchen Situationen sind besondere Sorgfalt und Rechtschaffenheit geboten. Wer versucht, sich durch Manipulation, Täuschung oder Missbrauch der Verantwortung zu entziehen, riskiert nicht nur seinen Ruf, sondern auch seine Freiheit. Wenn Sie erst einmal straffällig geworden sind, können wir Ihnen als Unternehmensberatung in der Regel nicht mehr helfen.
Es ist daher unerlässlich, sich bei drohender oder eingetretener Insolvenz rechtzeitig professionelle Hilfe zu suchen. Lieber ein ehrlicher Neubeginn als ein Ende mit Schrecken vor Gericht.
Ein Insolvenzverwalter oder ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Anwalt kann helfen, Fehler zu vermeiden und den Prozess so rechtssicher wie möglich zu gestalten.
Wie geht es weiter?
Im nächsten und letzten Teil geht es um Liquiditätsmanagement, Zahlungsunfähigkeit und Krisenvermeidung – also darum, wie Sie als Geschäftsführer gar nicht erst in die Lage geraten, die in diesem Teil beschriebenen Risiken beurteilen zu müssen.
Klärungsfragen
Klärungsfragen: Insolvenzstraftaten vermeiden
Setzen Sie einzelne Punkte auf Ihre persönliche Aufgabenliste unter „Meins" – oder ergänzen Sie eine eigene Frage. Der Klärungsbogen ist Ihr privater Arbeitsbereich; wir greifen darauf nicht zu.
Weiß ich, wann genau Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten – und wie ich beides laufend überwache?
Ist die Drei-Wochen-Frist zur Insolvenzantragstellung im Geschäftsführungsteam bekannt und prozessual abgesichert?
Werden in einer Krise Zahlungen an einzelne Gläubiger oder Gesellschafter unterlassen, die später als Insolvenzverschleppung gewertet werden könnten?
Sind Buchführungspflichten so erfüllt, dass auch im Insolvenzfall keine Bankrottdelikte vorgeworfen werden können?
Habe ich bei drohender Krise einen erfahrenen Sanierungsberater oder Fachanwalt für Insolvenzrecht eingebunden?
Weiterführend
FAQ
Häufige Fragen
Glossar
- Insolvenzmasse
- Umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, das zur Befriedigung der Gläubiger dient. Sie wird vom Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet.
- Zahlungsunfähigkeit
- Tritt ein, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie ist der häufigste Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und löst die Antragspflicht aus.
- Überschuldung
- Ein Insolvenzgrund für juristische Personen (z.B. eine GmbH), der vorliegt, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Auch die Überschuldung löst die Pflicht zum Insolvenzantrag aus.
- Gläubiger
- Eine Person oder ein Unternehmen, das eine offene Forderung (z.B. aus einer Rechnung oder einem Darlehen) gegenüber dem Schuldner hat. Im Insolvenzverfahren werden alle Gläubiger grundsätzlich gleichrangig behandelt.
- Insolvenzverwalter
- Eine vom Gericht eingesetzte neutrale Person, die das Vermögen des Schuldners (die Insolvenmasse) sichert, verwaltet und an die Gläubiger verteilt. Er überwacht das gesamte Verfahren im Interesse der Gläubigergemeinschaft.
- Insolvenzverschleppung
- Ein Straftatbestand, der erfüllt ist, wenn die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt. Die Frist hierfür beträgt in der Regel drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
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