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Grundmodul · Branchen-Linse: Garten- und Landschaftsbau

Verträge & Vertragsarten

Verträge regeln den Alltag jedes Unternehmens. Wir erklären Kauf-, Werk-, Dienst-, Miet- und Pachtvertrag – und worauf Sie als Gründer wirklich achten sollten.

Bearbeitungsstand: Juni 2026

Wozu Klärungsbogen und Leseliste?

Beides ist Ihr privater Arbeitsbereich unter „Meins" – eine persönliche Aufgaben- und Merkliste, mit der Sie beim Lesen einen roten Faden behalten. Wir als Unternehmensberatung greifen darauf nicht zu.

Die Leseliste sammelt Beiträge, Module und Folgen, die Sie später lesen oder hören wollen. Der Klärungsbogen sammelt offene Fragen, die Ihnen beim Lesen einfallen – mit Quelle und Sprungmarke. Wenn Sie irgendwann ein Gespräch mit uns führen möchten, bringen Sie den Klärungsbogen als Ihre Agenda mit. Solange Sie das nicht tun, bleibt er bei Ihnen.

Wie „Meins" funktioniert

Inhalt

Das 1×1 der Gründung – Verträge & Vertragsarten

Verträge regeln den Alltag jedes Unternehmens – vom Einkauf einer Kugel Eis bis zur Übernahme einer ganzen Firma. Wer als Gründerin oder Gründer in die Selbstständigkeit startet, wird zwangsläufig zur Vertragspartei: gegenüber Kunden, Lieferanten, Vermietern, Banken und Mitarbeitern. Wir geben einen praxisnahen Überblick über die Vertragsarten, die im Unternehmensalltag tatsächlich vorkommen, und ordnen ein, worauf Sie achten sollten. Eine Rechtsberatung ersetzt dieser Beitrag ausdrücklich nicht – er soll Ihnen helfen, mit Ihrem Anwalt oder Steuerberater auf Augenhöhe zu sprechen.

Podcast-Folge — 1x1 der gruendung
008 Verträge verstehen Überblick

Wie kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: ein Angebot und die dazu passende Annahme. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten den Vorgang als „Vertrag" empfinden. Wer im Supermarkt eine Packung Milch an die Kasse legt und bezahlt, hat einen Kaufvertrag geschlossen – ohne ein Wort darüber zu verlieren.

Verträge sind in Deutschland grundsätzlich formfrei. Sie können mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt – etwa beim Grundstückskauf (notarielle Beurkundung) oder bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Schriftform).

Aus unternehmerischer Sicht ist die Schriftform trotzdem fast immer die richtige Wahl. Sie dient nicht der Wirksamkeit, sondern der Beweisbarkeit. Wer im Streitfall nicht belegen kann, was vereinbart war, verliert in der Regel.

Jura Basics: Wie kommt ein Vertrag zustande? (Rechtsanwalt Christian Solmecke)
Vertragsunterzeichnung im Beratungsgespräch: Verträge entstehen formfrei – die Schriftform schützt aber beide Seiten, weil sie Beweisbarkeit schafft.

Besitz oder Eigentum – der Unterschied entscheidet die Vertragsart

Im Alltag werden „Besitz" und „Eigentum" synonym verwendet. Juristisch sind das zwei sehr unterschiedliche Begriffe – und davon hängt ab, welche Vertragsart Sie überhaupt brauchen.

Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person. Wer Eigentümer ist, darf grundsätzlich mit der Sache machen, was er will – sie nutzen, verändern, verkaufen, verschenken oder zerstören.

Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft. Wer eine Sache in der Hand hat, sie nutzt oder über sie verfügt, ist Besitzer – unabhängig davon, wem sie gehört. Der Mieter einer Wohnung ist Besitzer, der Vermieter bleibt Eigentümer.

Geht es um die Übertragung des Eigentums, sprechen wir von Eigentumsverträgen. Geht es nur um die zeitweise Überlassung des Besitzes, sprechen wir von Besitzverträgen.

Jura Basics: Unterschied zwischen Besitz und Eigentum (Rechtsanwalt Christian Solmecke)

Eigentumsverträge: Kauf, Werk, Dienst

Eigentumsverträge übertragen entweder eine bereits existierende Sache (Kaufvertrag), regeln die Herstellung eines neuen Werkes (Werkvertrag) oder verpflichten zu einem Bemühen mit ungewissem Ergebnis (Dienstvertrag). Diese drei Grundformen decken die ganz überwiegende Mehrheit der Verträge ab, die ein Unternehmen schließt.

Kaufvertrag: bestehende Sache, klarer Eigentumsübergang

Gibt es eine Sache schon, dann kann diese Sache verkauft werden. Ein Produkt aus dem Supermarkt, ein Auto, ein Grundstück, Markenrechte oder Rohstoffe – alles Gegenstände eines Kaufvertrags.

Ein Kaufvertrag ist ein rechtlich bindender Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer. Er regelt den Eigentumsübergang und legt die Rechte und Pflichten beider Parteien fest. Folgende Punkte sollten geklärt sein:

  • Wer ist der Käufer?
  • Wer ist der Verkäufer?
  • Was genau wird ver- bzw. gekauft?
  • Wie hoch ist der Preis?
  • Wann ist der Preis zu zahlen?
  • Wann ist die Ware zu liefern?

In schriftlichen Verträgen findet sich in der Regel zusätzlich eine salvatorische Klausel. Sie soll die Wirksamkeit des Vertrags sicherstellen, falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten.

Im Kaufvertrag schuldet der Verkäufer die verkaufte Sache.

Werkvertrag: der Standard für Dienstleistungen

Der Werkvertrag ist kein „Werks-Vertrag". Es geht um das Werk – vergleichbar mit Handwerk, Werkstück oder Kunstwerk.

Während beim Kaufvertrag eine bereits bestehende Sache übertragen wird, entsteht beim Werkvertrag eine neue Sache oder Leistung. Der Fokus liegt auf dem Prozess der Herstellung, nicht auf einem vorhandenen Gegenstand. Der Vertrag über eine Dienstleistung – ein Haarschnitt, eine Renovierung, eine Softwareentwicklung – ist typischerweise ein Werkvertrag. Der Dienstleistungsvertrag ist also in der Regel ein Werkvertrag und sollte nicht mit dem Dienstvertrag verwechselt werden.

Voraussetzung für einen Werkvertrag ist: Es muss Klarheit darüber bestehen, dass das Werk tatsächlich erstellt werden kann.

Ansonsten ist ein Werkvertrag genauso aufgebaut wie ein Kaufvertrag. Im Werkvertrag schuldet der Verkäufer das Ergebnis – also das Werk.

Dienstvertrag: Bemühen statt Ergebnis

Der Dienstvertrag ist eine Sonderform, bei der für die Leistung nicht sicher vorhergesagt werden kann, ob das angestrebte Ziel auch wirklich erreicht wird. Beim Arzt etwa: Er kann Ihnen nicht versprechen, dass Sie gesund werden – er kann sich nur darum bemühen. Auch Anwälte schließen in der Regel Dienstverträge. „Vor Gericht und auf hoher See sind Sie in Gottes Hand." Der Anwalt kann den Freispruch nicht versprechen.

Verkauft wird also das Bemühen um ein Ergebnis, das nicht unbedingt erreichbar ist. Der Fokus liegt auf dem Bemühen, das Ziel zu erreichen.

Prinzipiell ist ein Dienstvertrag genauso aufgebaut wie ein Kaufvertrag oder Werkvertrag – nur eingeschränkt darauf, dass es um Bemühung und nicht um Ergebnis geht.

Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. In der Folge sind Dienstverträge besonders anfällig für Scheinselbstständigkeit. Wer als Freiberufler langfristig nur für einen Auftraggeber arbeitet, weisungsgebunden ist und keine eigene Infrastruktur hat, riskiert die Einstufung als Scheinselbstständiger – mit erheblichen finanziellen Folgen für beide Seiten.

Im Dienstvertrag schuldet der Verkäufer das Bemühen um das Ergebnis. Damit das sichergestellt ist, schuldet er zwingend auch Loyalität gegenüber dem Käufer. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand.

Besitzverträge: Miete und Pacht

Geht es um den Besitz einer Sache, sprechen wir über Miet- oder Pachtverträge. Der Unterschied: Die „Früchte" der überlassenen Sache gehören beim Mietvertrag dem Eigentümer, beim Pachtvertrag dem Pächter. Einen Garten pachten Sie – und dürfen dann auch die Früchte ernten. Würden Sie den Garten mieten, gehörten die Früchte dem Eigentümer.

Ein Besitzvertrag sollte folgende Punkte regeln:

  • Wer sind die Vertragsparteien?
  • Was wird vermietet oder verpachtet? Auto, Haus, Wohnung, Fahrrad, Maschine, …
  • Wie ist die Beschaffenheit der überlassenen Sache? Wie ist der Zustand zur Übergabe? Wie muss der Zustand zur Rückgabe sein?
  • Wie hoch ist der Miet- oder Pachtpreis?
  • Wann ist er zu zahlen?
  • Gibt es eine Sicherheit (Kaution)? Wie muss sie beschaffen sein? Wie ist sie zu stellen?

Im gewerblichen Mietverhältnis sind die Regelungen deutlich freier als im Wohnraummietrecht. Das ist Chance und Risiko zugleich: Sie können vieles individuell vereinbaren, müssen aber auch sehr genau lesen, was Sie unterschreiben. Staffelmieten, Indexierungen, lange Kündigungsfristen und Wiederherstellungspflichten beim Auszug sind im Gewerberaum die Regel, nicht die Ausnahme.

AGB, Rahmenverträge und Schweigen

Im Unternehmensalltag werden viele Verträge nicht einzeln verhandelt, sondern über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgewickelt. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Sie werden nur wirksam, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und ihrer Einbeziehung zugestimmt hat – ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen kann das „kaufmännische Bestätigungsschreiben" eine besondere Rolle spielen: Wer einem solchen Schreiben nicht unverzüglich widerspricht, gegen den gilt der bestätigte Inhalt im Zweifel als vereinbart. Schweigen kann hier also tatsächlich Zustimmung bedeuten – ein Unterschied zum Verbraucherrecht, der oft unterschätzt wird.

Unsere Einordnung

Verträge sind kein juristisches Beiwerk, sondern das Betriebssystem Ihres Unternehmens. Wer die Grundtypen kennt – Kauf, Werk, Dienst, Miete, Pacht – versteht sehr schnell, an welchen Stellen Sorgfalt nötig ist und wo das Standardrecht ausreicht.

Für die Praxis empfehlen wir drei Leitplanken: Erstens, wichtige Vereinbarungen immer schriftlich festhalten – nicht wegen der Wirksamkeit, sondern wegen der Beweisbarkeit. Zweitens, bei wiederkehrenden Geschäften saubere AGB nutzen und regelmäßig prüfen lassen. Drittens, bei komplexen oder langfristigen Verträgen frühzeitig anwaltliche Begleitung einplanen – das Geld ist gut investiert.

Wir beraten Sie zur unternehmerischen Einordnung Ihrer Verträge, nicht zur Rechtsfrage selbst. Die Rechtsberatung gehört in die Hand einer Anwältin oder eines Anwalts. Wir helfen Ihnen dabei, die richtigen Fragen zu stellen und die wirtschaftliche Tragweite Ihrer Vertragsentscheidungen zu verstehen.

Branchen-Spezial · Garten- und Landschaftsbau

Besonderheiten bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern im GaLaBau

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bringt versicherungsrechtliche und umlagepflichtige Besonderheiten mit sich, die über die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge hinausgehen. Geprägt sind sie durch branchenspezifische Tarifverträge und die saisonale Natur der Arbeit. Zwei Umlagen sind besonders relevant: die Winterbeschäftigungsumlage und die Ausbildungsumlage (AuGaLa).

Aufgrund der Besonderheiten der Lohnabrechnungen im baunahen Bereich sollte die Lohnabrechnung im GaLaBau immer jemand machen, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat.

Peter SaubertGründungsberater

Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage finanziert Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Baubranche – insbesondere das Saison-Kurzarbeitergeld in den Wintermonaten.

  • Pflicht: Nur Betriebe mit überwiegend baulichen Tätigkeiten (mehr als 50 % der Arbeitszeit für „bauliche" Tätigkeiten wie Wege-, Pflaster- oder Erdarbeiten) müssen abführen.
  • Folge: Nicht jeder GaLaBau-Betrieb ist betroffen – nur Betriebe mit ausgeprägtem Baucharakter.
  • Satz: 2 % vom Bruttolohn, aufgeteilt in 1,2 % Arbeitgeber- und 0,8 % Arbeitnehmeranteil.

Ausbildungsumlage (AuGaLa)

Die AuGaLa finanziert die überbetriebliche Ausbildung im GaLaBau und wird über die Einzugsstelle GaLaBau erhoben.

  • Pflicht: Für alle GaLaBau-Betriebe, die zu mehr als 50 % auf fremden Grundstücken arbeiten. Die Unterscheidung nach Baucharakter wie bei der Winterbeschäftigungsumlage entfällt hier.
  • Satz: Aktuell 0,8 % vom Bruttolohn der Arbeitnehmer.
  • Auch ohne Auszubildende: Die Umlagepflicht besteht selbst bei reiner Aushilfsbeschäftigung – als Solidarbeitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses.
  • Allgemeinverbindlichkeit: Über den Tarifvertrag wirkt die Umlage auch für Nicht-Verbandsmitglieder.

Beide Umlagen sind für korrekte Lohnabrechnung und Beitragsabführung essenziell – und müssen in Kostenrechnung und Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.

Tarifverträge im GaLaBau

Im GaLaBau existieren allgemeinverbindliche Tarifverträge, die grundsätzlich auch für nicht tarifgebundene Unternehmen gelten.

Bundes-Rahmentarifvertrag (BRTV GaLaBau)

Der BRTV GaLaBau für gewerbliche Arbeitnehmer ist die zentrale Regelung und seit Längerem für allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt für alle Betriebe im fachlichen Geltungsbereich – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im Branchenverband (BGL) oder die Arbeitnehmer in der Gewerkschaft (IG BAU) organisiert sind.

Der BRTV regelt insbesondere:

  • Arbeitszeit
  • Urlaubsansprüche
  • Kündigungsfristen
  • Einteilung in Lohngruppen

Lohn- und Gehaltstarifverträge (LTV)

Die LTV sind nicht automatisch allgemeinverbindlich. Sie gelten primär für tarifgebundene Betriebe. Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen – die tariflichen Löhne liegen jedoch oft deutlich darüber und gelten als Branchenstandard.

Saisonale Beschäftigung und Jahresarbeitszeit

Ähnlich dem Bauhauptgewerbe gibt es Regelungen zur saisonalen Beschäftigungssicherung – etwa das Saison-Kurzarbeitergeld für Schlechtwetterperioden (Dezember bis März). Zusätzlich erlauben die Tarifverträge meist eine Jahresarbeitszeitregelung, um die Arbeitszeit flexibel an die wetterabhängige Auftragslage anzupassen.

Zusammenfassung für GaLaBau-Arbeitgeber

  • Den allgemeinverbindlichen BRTV GaLaBau zwingend einhalten.
  • Bei Entgelten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn sicherstellen.
  • Winterbeschäftigungs- und AuGaLa-Umlage in Lohnabrechnung, Kalkulation und Liquiditätsplanung einrechnen.
  • Bei Tätigkeiten in Konkurrenz zu anderen allgemeinverbindlichen Tarifen (z. B. Bauhauptgewerbe) auf Abgrenzungsfragen der Tarifanwendung achten.
  • Lohnabrechnung an einen Dienstleister mit GaLaBau-Erfahrung geben.
Warum sehe ich diesen Abschnitt?

Auf der Hub-Übersicht ist die Branchen-Linse Garten- und Landschaftsbau aktiv (oder Sie sind über einen Branchen-Link auf dieses Modul gekommen). Dadurch wird dieser branchen-spezifische Block zusätzlich zum Grundmodul eingeblendet. Linse entfernen.

FAQ

Häufige Fragen

Glossar

Eigentum
Die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person. Der Eigentümer darf grundsätzlich mit der Sache verfahren, wie er möchte – sie nutzen, verändern, verkaufen oder zerstören.
Besitz
Die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, unabhängig davon, wem sie rechtlich gehört. Mieter und Pächter sind Besitzer, ohne Eigentümer zu sein.
Gefahrenübergang
Der Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko für Schäden oder Verlust am Kaufgegenstand trägt. Bis zum Gefahrenübergang haftet der Verkäufer.
Eigentumsvorbehalt
Vereinbarung im Kaufvertrag, nach der das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer übergeht. Wichtiges Sicherungsinstrument für Verkäufer im Geschäftsverkehr.
Salvatorische Klausel
Vertragsbestimmung, die die Wirksamkeit des Gesamtvertrags auch dann sichern soll, wenn einzelne Klauseln unwirksam sein sollten.
Scheinselbstständigkeit
Vermeintlich selbstständige Tätigkeit, die rechtlich tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist. Folge: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen – vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Werden nur wirksam einbezogen, wenn der Vertragspartner Kenntnis nehmen konnte und zustimmt.

Weiterführendes

Zusammengestellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft.

Mein Klärungsbogen

Ihre offenen Punkte zu diesem Beitrag

Typische offene Fragen zu diesem Beitrag. Setzen Sie einzelne Punkte auf Ihre persönliche Aufgabenliste unter „Meins" – oder ergänzen Sie eine eigene Frage. Der Klärungsbogen ist Ihr privater Arbeitsbereich; wir greifen darauf nicht zu. Sie nutzen ihn als roten Faden beim Lesen – und nehmen ihn, wenn Sie wollen, als Agenda in ein Beratungsgespräch mit.

  • Wie formuliere ich einen wirksamen Eigentumsvorbehalt für meine Rechnungen, AGB und Angebote?

    Ein ordentlicher Eigentumsvorbehalt sichert Unternehmer ab, falls ein Kunde die gelieferte Ware nicht vollständig bezahlt.

  • An welcher Stelle in meinen Lieferbedingungen regele ich den Gefahrenübergang, damit ich nicht für Transportschäden hafte?

    Der Gefahrenübergang bestimmt, wer das finanzielle Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware während des Transports trägt.

  • Für welche meiner Standardleistungen sind AGB die bessere Wahl als ständig wiederholte Einzelverträge?

    Allgemeine Geschäftsbedingungen können den Vertragsabschluss bei wiederkehrenden Geschäften erheblich vereinfachen und rechtlich absichern.

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