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Branche

Kälte- und Klimatechnik

Kälteanlagenbau, Klimatechnik, Wärmepumpen und Kälte-Contracting – zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A Nr. 18 HwO).

## Kälte- und Klimatechnik als Gründungsvorhaben Das Kälteanlagenbauerhandwerk (heutige Ausbildungsbezeichnung: **Mechatroniker für Kältetechnik**) zählt gemäß **§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 18 der Handwerksordnung** zu den zulassungspflichtigen Vollhandwerken. Selbstständig darf den Betrieb nur führen, wer mit dem Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen ist – über Meisterbrief, angestellten Betriebsleiter, gleichwertigen Abschluss (z. B. Ingenieur, staatlich geprüfter Techniker), Altgesellenregelung (§ 7b HwO) oder Ausnahmebewilligung (§§ 8, 9 HwO). Hinzu kommen umfangreiche **umwelt- und stoffrechtliche Pflichten**: die **F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573** mit Phase-down und neuen Sachkundezertifikaten, die **ChemKlimaschutzV** (Unternehmenszertifizierung nach § 10) sowie die verpflichtende Sachkunde des einsetzenden Personals. Für Gründerinnen und Gründer heißt das: Neben der klassischen Gründungsplanung braucht es einen belastbaren Nachweis für Qualifikation, Werkstattstandort, Gefährdungsbeurteilung und Zertifizierungslage.

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